Schwangerschaft: Wann sollte der Arbeitgeber informiert werden?

Schwangerschaft Arbeitgeber

Wenn absolute Sicherheit besteht, sollte eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden. Nach dem Mutterschutzgesetz besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren. Tut man es aber nicht, verzichtet man auf seine im Mutterschutzgesetz geregelten Rechte. Das Gesetz gilt für alle werdenden Mütter im Arbeitsverhältnis, egal ob sie Vollzeit-, Teilzeit- oder nebenberuflich Beschäftigte, Aushilfen oder Auszubildende sind.

Rechte am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss sich an diverse Vorschriften halten, sobald er über die Schwangerschaft informiert ist. Ganz wichtig ist das Kündigungsverbot. Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung darf die Schwangere vom Arbeitgeber nur in absoluten Ausnahmefällen gekündigt werden. Wurde der Arbeitgeber aber nicht über die Schwangerschaft informiert, ist seine Kündigung auch bei einer Schwangeren rechtens. Die Schwangere dagegen hat ein Sonderkündigungsrecht und kann sogar fristlos kündigen.

Verbotene Arbeiten

Sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, muss er den Arbeitsplatz so umgestalten, dass keine Gefahr für die werdende Mutter entsteht. Was einer Schwangeren nicht zugemutet werden darf, ist im gesetzlichen Beschäftigungsverbot geregelt. Hier einige Beispiele: Überstunden, Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr sind normalerweise verboten. Ausnahmen gelten bei Arbeitsplätzen in Familienhaushalten, in der Krankenpflege oder im Hotel- und Gaststättengewerbe.

Nicht erlaubt sind Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Dämpfen, Gasen, Staub, Blut, Röntgen- und UV-Strahlen oder Arbeit in Kälte, Nässe und Lärm. Arbeit unter Zeitdruck wie Akkord- oder Fließbandarbeit sind ebenso wenig gestattet wie das Heben schwerer Lasten. Ab der sechzehnten Schwangerschaftswoche dürfen keine Busse, Bahnen oder Taxen mehr gesteuert werden.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Auch der Arzt kann per Attest ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilen, zum Beispiel bei Anzeichen von Kreislaufproblemen. In diesem Attest steht, welche Arbeiten eine Schwangere nicht leisten darf. Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten gelten als Arbeitszeit, daher verfällt alter Urlaub nicht und kann jederzeit beim Arbeitgeber beantragt werden.

Schutzfrist und finanzielle Absicherung

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Geburt. In dieser Zeit ist die Schwangere von der Arbeit freizustellen. Während der Schutzfrist erhalten Mütter auf Antrag von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld.

familien-frage.de

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