So lässt sich das Trennungsjahr verkürzen

Wenn eine Ehe zu Ende geht, dauert es mindestens ein Jahr und die Einvernehmlichkeit, bis ein Familiengericht die Scheidung ausspricht. Dieses Jahr wird als Trennungsjahr bezeichnet und soll den Eheleuten die Möglichkeit zur Versöhnung bieten. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen das Trennungsjahr verkürzt werden kann. Beim Scheidungsrecht greift das Prinzip der Zerrüttung und nach § 1565 des BGB kann nach Scheitern der Ehe diese geschieden werden.

Unzumutbare Härte als Fristverkürzung

Treten im Falle einer Trennung bzw. Scheidung Gründe auf, die als unzumutbare Härte gelten, kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Festgehalten ist die im §1565 des BGB. Ist die Fortführung der Ehe bis zum Ende des Trennungsjahres für den einen oder anderen Ehepartner aus vorliegenden Gründen unzumutbar, so führt dies zu einer Verkürzung der Frist. Um das Trennungsjahr zu verkürzen, muss eine der beiden Parteien einen schwerwiegenden Tatbestand vorweisen.

Gründe für Härtefälle

Die Rechtsprechung sieht überwiegend folgende Gründe vor:

Allerdings ist auch hierbei die Rechtsprechung nicht einheitlich und teils sehr differenziert. Im Bereich der Untreue sind schwerwiegende Begleitumstände zu benennen, sowie eine Offenkundigkeit der Untreue. Nur wenn eine tief greifende Verletzung der Persönlichkeit vorliegt, kann eine sofortige Scheidung gerechtfertigt werden. Die Antragsteller sind in der Beweislast. Geht es zum Beispiel um die körperliche Misshandlung, muss diese zweifellos nachgewiesen werden. Ist das Gericht nicht vollständig überzeugt worden, wird das Trennungsjahr vollzogen.

Weiterführende Infos zum Thema Beziehungsprobleme und Trennung:

familien-frage.de