Sind Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit gefährdet, kann der Hausarzt oder Gynäkologe ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft aussprechen. Nachdem eine Frau erfahren hat, dass sie schwanger ist und dies auch von medizinischer Seite bestätigt wurde, hat sie ihrem Arbeitgeber ein Schreiben vorzulegen. Fortan fällt sie unter das Mutterschutzgesetz, das just ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden muss. Gehört es zum Beruf der werdenden Mama schwere Gegenstände zu heben, wie beispielsweise im Einzelhandel oder sind Lärmpegel, Gerüche und Vibrationen am Arbeitsplatz zu verzeichnen, liegt es im Ermessen des Arztes ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu untersagen. Die körperliche Unversehrtheit ihrer Person und die des ungeborenen Kindes stehen nun im Vordergrund. Ist es dem Arbeitgeber möglich, Ihnen eine Stelle innerhalb des Unternehmens anzubieten, die eine ähnliche Qualifikation verlangt und gleiche Bezahlung garantiert, dürfen Sie Ihre Arbeit dort fortsetzen.
Nicht betriebsbedingte Beschäftigungsverbote
Neben den äußeren Umständen, die am Arbeitsplatz die Gesundheit der Schwangeren gefährden könnten, berücksichtigt das Gesetz auch andere Faktoren. Steht eine Mehrlingsgeburt an, wird die Schwangerschaft mit einem Beschäftigungsverbot belegt. Laufen Sie Gefahr in der 25. Woche eine Frühgeburt zu erleiden, wird der Arzt ebenfalls sofort handeln und Sie zum Nichtstun zwingen. Gleiches gilt im Falle einer Muttermundschwäche. Damit die angehende Mutter ihr Kind in Ruhe und ohne Gefahr austragen kann und das Baby so lange als möglich im Mutterleib verweilt, kann auf die Ansprüche des Arbeitnehmers keine Rücksicht genommen werden. Ein solches partielles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft hängt also nicht von den Anforderungen des Arbeitsplatzes ab sondern richtet sich nach dem Gesundheitszustand der Frau. Generelle, sprich sogenannte totale Beschäftigungsverbote betreffen indes ganze Berufsgruppen und haben nichts mit der aktuellen körperlichen Verfassung der Betroffenen zu tun.
Erkrankungen nicht immer ausschlaggebend
Die Gründe, die zu einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft führen oder aber eine Arbeitsunfähigkeit beweisen, sind unterschiedlich. In seiner schriftlichen Stellungnahme muss der Arzt genau erklären, was in Ihrem Fall vorliegt und warum er nicht möchte, dass Sie weiterhin Ihrer Tätigkeit nachgehen. Erkrankungen wie das Pfeiffersche Drüsenfieber oder Röteln haben primär nichts mit der Schwangerschaft zu tun. Sie bergen zwar extreme Risiken für Mutter und Kind, rühren aber nicht vom schwanger sein her und auch der Arbeitgeber hätte sie nicht verhindern können. Selbst wenn Infektionserkrankungen unter den Angestellten grassieren, darf kein Beschäftigungsverbot sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen werden. Der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verbot liegt vorrangig darin, dass Schwangere in ersterem Fall nur weitere sechs Wochen vollen Lohn beziehen. Ist es Ihnen verboten zu arbeiten, wird die Lohnfortzahlung während der gesamten Schwangerschaft gewährleistet.
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